BEGRIFF #55
Unterbindungsgewahrsam
Gewahrsam mit dem Zweck, eine erwartete Straftat oder erhebliche Störung zu verhindern. Das Wort stellt den gewünschten Erfolg, die „Unterbindung“, vor den Eingriff. Tatsächlich wird ein Mensch vorsorglich eingeschlossen. Die Logik ist besonders bequem für die Institution: Tritt das prognostizierte Ereignis nicht ein, lässt sich gerade der Freiheitsentzug als Beleg dafür lesen, dass die Maßnahme funktioniert habe.